§ 23 Absatz 4 PatG
(4) 1Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. 2Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. 3Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. 4Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.