§ 21 Absatz 2 PatG
(2) 1Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. 2Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
§ 21 Absatz 3 PatG
(3) 1Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. 2Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.