§ 11 Absatz 1 Satz 2 PachtkredG
2Zu einer Verwertung, die nicht im Wege öffentlicher Versteigerung geschieht, bedarf das Kreditinstitut der Einwilligung des Verpächters.
§ 11 Absatz 1 Satz 4 PachtkredG
4Übersteigt der hiernach dem Verpächter zu überlassende Betrag die Höhe seiner Ansprüche, so kann der Pächter oder ein Gläubiger des Pächters den Überschuß nur in Anspruch nehmen, wenn das Kreditinstitut keinen Anspruch darauf erhebt.
§ 11 Absatz 2 PachtkredG
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Verpächter sein gesetzliches Pfandrecht geltend macht.