§ 92 OWiG§ 92 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des
§ 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach
§ 91 die Vollstreckung obliegt.