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§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StPO
1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StPO
2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,
§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 StPO
3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
Verweis auf
§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StPO
von
§ 49c Absatz 5 Satz 1 OWiG