§ 12a MarkenV
§ 12a Sonstige Markenformen
(1) 1Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. 2Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. 3Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.