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§ 6b Absatz 2 MarkenV
(2)
1
Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird.
2
Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach
§ 12
und für sonstige Markenformen nach
§ 12
a.
Verweis auf
§ 6b Absatz 2 MarkenV
von
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MarkenV