§ 8 Absatz 2 Nummer 4 MarkenG
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
§ 8 Absatz 2 Nummer 14 MarkenG
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.