§ 13 Absatz 4 LwRentBkG
(4) 1Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3§ 7 Absatz 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.