§ 29 PfandBG
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
1Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. 2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.