§ 44 Absatz 2 Satz 4 KWG
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
§ 44 Absatz 4 Satz 3 KWG
3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 44 Absatz 5 Satz 4 KWG
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.