§ 23a Absatz 2 KWG
(2) 1Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Fußnote
(+++ § 23a Abs. 1 Satz 2 u. 12, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 32 KAGB +++)