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§ 14 Absatz 2 Satz 10 KWG
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Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Satz 10 KWG
von
§ 55a Absatz 1 Satz 1 KWG