§ 46f Absatz 1 KWG
(1) 1Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. 2Fristen beachten!" überschrieben ist. 3Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
1.
welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;
2.
wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
3.
welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
4.
welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen.