§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KWG
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KWG
4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 KWG
5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KWG
6.
die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 KWG
7.
die Person Geschäftsleiter desselben Unternehmens war und bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KWG
8.
die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 KWG
9.
die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat oder
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 KWG
10.
die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt.