(3)
1Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
2Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.