§ 22i Absatz 2 KWG
(2) (weggefallen)
§ 22i Absatz 3 Satz 1 KWG
(3) Außer in Fällen des Absatzes 1 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter unzulässig.