§ 13 Absatz 2 Satz 2 KWG
2Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden.
§ 13 Absatz 2 Satz 3 KWG
3Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen.
§ 13 Absatz 2 Satz 4 KWG
4Der Beschluss ist zu dokumentieren.
§ 13 Absatz 2 Satz 5 KWG
5Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.