§ 37 Absatz 1 Satz 2 KWG
2Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
§ 38 Absatz 2 Satz 2 KWG
2Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
§ 38 Absatz 2 Satz 3 KWG
3Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.