§ 8 Absatz 1 Satz 2 KredAAG
2Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.
§ 8 Absatz 2 KredAAG
(2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten entsprechend.