§ 23 Absatz 1 KapMuG
(1) 1Das Oberlandesgericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. 2Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. 3§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.