§ 13 Absatz 5 KapMuG
(5) 1Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. 2Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. 3Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. 4§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.