§ 11 KARBV
§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
(1) 1Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Erträge
1.
Dividenden inländischer Aussteller
2.
Dividenden ausländischer Aussteller
(vor Quellensteuer)
3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren
4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
(vor Quellensteuer)
5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(vor Quellensteuer)
7.
Erträge aus Investmentanteilen
8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
9.
Abzug ausländischer Quellensteuer
10.
Sonstige Erträge
Summe der Erträge
II. 3Aufwendungen
1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen
2.
Verwaltungsvergütung
3.
Verwahrstellenvergütung
4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
5.
Sonstige Aufwendungen
Summe der Aufwendungen
III. 4Ordentlicher Nettoertrag
IV. 5Veräußerungsgeschäfte
1.
Realisierte Gewinne
2.
Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
V. 6Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
1.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
2.
Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
VI. 7Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
VII. 8Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
I. 2Erträge
11.
Erträge aus Immobilien
12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
Summe der Erträge
II. 3Aufwendungen
1.
Bewirtschaftungskosten
2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
3.
Ausländische Steuern
IV. 4Veräußerungsgeschäfte
1.
Realisierte Gewinne
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges
2.
Realisierte Verluste
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges.
5Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) 1In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. 2Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) 1Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. 2Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. 3Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. 4Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) 1Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. 2Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
(6) 1Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 12 KARBV
§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
(1) 1Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Für die Ausschüttung verfügbar
1.
Vortrag aus dem Vorjahr
2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
3.
Zuführung aus dem Sondervermögen
II. 3Nicht für die Ausschüttung verwendet
1.
Der Wiederanlage zugeführt
2.
Vortrag auf neue Rechnung
III. 4Gesamtausschüttung
1.
Zwischenausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
2.
Endausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) 1Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. 2Für die Wiederanlage verfügbar
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Zuführung aus dem Sondervermögen
3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
II. 3Wiederanlage.
(3) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten "II. 2Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) 1Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 13 KARBV
§ 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
(1) 1Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
2.
Zwischenausschüttungen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
5.
Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
II. 3Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten "4a. 2Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) 1Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)