§ 8 Absatz 4 KAPrüfbV
(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen bei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhinderung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.