§ 22 Absatz 5 KAPrüfbV
(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen der Geschäftsorganisation vorliegen.
Über die Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbericht gesondert unter Berücksichtigung des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.