§ 8 Absatz 1 KapMuG
(1) 1Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. 2Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. 3Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.