§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des angezeigten AIF durch sie den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen;