§ 278 KAGB
§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
1Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 278: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
§ 279 KAGB
§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzulegen.
(4) 1Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. 2Die Absätze 1 und 3 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend.
Fußnote
(+++ § 279: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
§ 286 KAGB
§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) 1Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 286: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)