§ 173 Absatz 4 KAGB
(4) 1Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten. 2Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich ist. 3Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch darüber informieren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds erhältlich ist.