§ 308 Absatz 1 KAGB
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofessionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen.
§ 308 Absatz 2 KAGB
(2) 1Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1.
eine Vermögensaufstellung,
2.
eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
3.
einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und
2§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 308 Absatz 3 KAGB
(3) 1Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. 2In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
§ 308 Absatz 4 KAGB
(4) 1Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. 2Zudem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 4 Satz 1 u. 3 u. § 66 Abs. 4 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 F. 2013-07-04 +++)