§ 200 Absatz 1 Satz 1 AO
(1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken.
§ 200 Absatz 1 Satz 2 AO
2Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.
§ 200 Absatz 2 AO
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 200 Absatz 3 Satz 1 AO
(3) 1Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt.
§ 200 Absatz 3 Satz 2 AO
2Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.