§ 209 Absatz 1 Satz 2 KAGB2Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
1.
seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
2.
er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
3.
er in angemessener Weise veröffentlicht wird.