§ 112 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2) 1Eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen).
§ 112 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten.