§ 96 Absatz 1 Satz 4 KAGB
4Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
§ 96 Absatz 4 Satz 1 KAGB
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilsondervermögens zu erlassen.