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§ 101 Absatz 4 Nummer 1 KAGB
1.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen und gegebenenfalls alle direkt von dem inländischen OGAW-Sondervermögen selbst gezahlte Beträge, einschließlich Anlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl der Begünstigten;
Verweis auf
§ 101 Absatz 4 Nummer 1 KAGB
von
§ 120 Absatz 6 Satz 3 KAGB