§ 228 AO
§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.