§ 84 Absatz 2 Satz 3 KAGB
3Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
§ 84 Absatz 2 Satz 4 KAGB
4Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.