§ 46 KAGB§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
1Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des
§ 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren
§ 135 Absatz 3 bis 11 nichts anderes ergibt.
2§ 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und
§ 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Fußnote