§ 157 Absatz 2 AO
(2) 1Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Fußnote
(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)