§ 274 KAGB§ 274 Begrenzung von Leverage
1Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt
§ 215 entsprechend.
2Die Bedingungen, unter welchen die Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit
§ 215 Absatz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach Artikel 112 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Fußnote