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1Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
2Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß
§ 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß
§ 25n des Kreditwesengesetzes dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß
§ 24 Absatz 3 heranzuziehen.
3Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.