§ 367 Absatz 2b Satz 2 AO
2Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde.
§ 367 Absatz 2b Satz 3 AO
3Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen.
§ 367 Absatz 2b Satz 4 AO
4Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.
§ 367 Absatz 2b Satz 5 AO
5Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe.
§ 367 Absatz 2b Satz 6 AO
6§ 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.