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1Die Eintragungsanordnung hat die in
§ 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten.
2Sind dem Gerichtsvollzieher die nach
§ 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in
§ 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen.
3Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß
§ 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß
§ 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach
§ 882f Absatz 2 hinzuweisen.