§ 51 Absatz 2 ZPO
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
§ 85 Absatz 2 ZPO
(2) 1Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Fußnote
§ 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -
§ 233 ZPO
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§ 234 ZPO
§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
(1) 1Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 235 ZPO
§ 235
(weggefallen)
§ 236 ZPO
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) 1Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.