1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.
2Die Vorschriften des
§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des
§ 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.