§ 9 Absatz 4 IFG
(4) 1Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. 2Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.