§ 5 Absatz 1 HypKrlosErklG
(1) 1Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er das Recht stützt, ferner den Hypothekenbrief vorzulegen oder glaubhaft zu machen, daß er dazu außerstande ist. 2Solange die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam.