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§ 90 Absatz 3 Satz 8 AO
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Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen.
Verweis auf
§ 90 Absatz 3 Satz 8 AO
von
§ 162 Absatz 3 Satz 1 AO