4Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach
§ 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach
§ 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten
§ 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und
§ 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b.