§ 373 Absatz 2 HGB
(2) 1Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. 2Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
§ 373 Absatz 3 HGB
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
§ 373 Absatz 4 HGB
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.